Frauenprojekte

GLOSSAR

Auf dieser Seite finden Sie kurze Erläuterungen zu Fachbegriffen aus den Angeboten der ASB Lehrerkooperative.

Unser Ziel ist es, wichtige Begriffe zu erfassen und deren Bedeutung zu erklären. Das Glossar wird laufend erweitert und aktualisiert. (Stand: Oktober 2014).


§ 27 Abs. 1 SGB VIII Hilfe zur Erziehung
(1) Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes
oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn
eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung
nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist.

Quelle: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz,
gesetze-im-internet.de, aufgerufen am 28.10.2014


§ 30 SGB VIII Erziehungsbeistand, Betreuungshelfer
Der Erziehungsbeistand und der Betreuungshelfer sollen das Kind oder
den Jugendlichen bei der Bewältigung von Entwicklungsproblemen
möglichst unter Einbeziehung des sozialen Umfelds unterstützen und
unter Erhaltung des Lebensbezugs zur Familie seine Verselbständigung
fördern


§ 31 SGB VIII Sozialpädagogische Familienhilfe
Sozialpädagogische Familienhilfe soll durch intensive Betreuung und
Begleitung Familien in ihren Erziehungsaufgaben, bei der Bewältigung
von Alltagsproblemen, der Lösung von Konflikten und Krisen sowie im
Kontakt mit Ämtern und Institutionen unterstützen und Hilfe zur
Selbsthilfe geben. Sie ist in der Regel auf längere Dauer angelegt und
erfordert die Mitarbeit der Familie.


§ 35 SGB VIII Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung
Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung soll Jugendlichen gewährt
werden, die einer intensiven Unterstützung zur sozialen Integration und
zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung bedürfen. Die Hilfe ist in
der Regel auf längere Zeit angelegt und soll den individuellen
Bedürfnissen des Jugendlichen Rechnung tragen.


§ 13 Abs. 1 SGB VIII Jugendsozialarbeit

(1) Jungen Menschen, die zum Ausgleich sozialer Benachteiligungen oder
zur Überwindung individueller Beeinträchtigungen in erhöhtem Maße auf
Unterstützung angewiesen sind, sollen im Rahmen der Jugendhilfe
sozialpädagogische Hilfen angeboten werden, die ihre schulische und
berufliche Ausbildung, Eingliederung in die Arbeitswelt und ihre
soziale Integration fördern.

Quelle: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz,
gesetze-im-internet.de, aufgerufen am 27.10.2014


§ 35a SGB VIII Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche

(1) Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn

  1. ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und
  2. daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.

Von einer seelischen Behinderung bedroht im Sinne dieses Buches sind Kinder oder Jugendliche, bei denen eine Beeinträchtigung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. § 27 Absatz 4 gilt entsprechend.

(1a) Hinsichtlich der Abweichung der seelischen Gesundheit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Stellungnahme

  1. eines Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie,
  2. eines Kinder- und Jugendpsychotherapeuten oder
  3. eines Arztes oder eines psychologischen Psychotherapeuten, der über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen verfügt,

einzuholen. Die Stellungnahme ist auf der Grundlage der Internationalen Klassifikation der Krankheiten in der vom Deutschen Institut für medizinische Dokumentation und Information herausgegebenen deutschen Fassung zu erstellen. Dabei ist auch darzulegen, ob die Abweichung Krankheitswert hat oder auf einer Krankheit beruht. Die Hilfe soll nicht von der Person oder dem Dienst oder der Einrichtung, der die Person angehört, die die Stellungnahme abgibt, erbracht werden.

(2) Die Hilfe wird nach dem Bedarf im Einzelfall

  1. in ambulanter Form,
  2. in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären Einrichtungen,
  3. durch geeignete Pflegepersonen und
  4. in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen geleistet.

(3) Aufgabe und Ziel der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises sowie die Art der Leistungen richten sich nach § 53 Absatz 3 und 4 Satz 1, den §§ 54, 56 und 57 des Zwölften Buches, soweit diese Bestimmungen auch auf seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen Anwendung finden.

(4) Ist gleichzeitig Hilfe zur Erziehung zu leisten, so sollen Einrichtungen, Dienste und Personen in Anspruch genommen werden, die geeignet sind, sowohl die Aufgaben der Eingliederungshilfe zu erfüllen als auch den erzieherischen Bedarf zu decken. Sind heilpädagogische Maßnahmen für Kinder, die noch nicht im schulpflichtigen Alter sind, in Tageseinrichtungen für Kinder zu gewähren und lässt der Hilfebedarf es zu, so sollen Einrichtungen in Anspruch genommen werden, in denen behinderte und nicht behinderte Kinder gemeinsam betreut werden.

Quelle: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, gesetze-im-internet.de, aufgerufen am 28.10.2014


AZAV - Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung

AZAV ist eine Verordnung, die auf der Grundlage des neuen, am 01.04.2012 in Kraft getretenenen, Gesetzes erlassen wurde. Die Verordnung regelt die Zulassung von Bildungsträgern und deren Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung. Die aktuelle Fassung der neuen AZAV können Sie sich herunterladen. Unsere Einrichtung Berufliche Integration ist seit März 2014 als Anbieter arbeitsmarktpolitischer Dienstleistungen nach AZAV zertifiziert und zugelassen.


LQW - Lernerorientierte Qualität in der Weiterbildung

Das LQW-Modell wurde speziell für Organisationen der Erwachsenen-, Weiter- und Ausbildung entwickelt und ist ein Verfahren zur Qualitätsentwicklung und -testierung, das die Lernenden in den Mittelpunkt stellt. Ziel von LQW ist es, die Organisationen bei ihrer selbstbestimmten Qualitätsentwicklung zu unterstützen. Die Lernerorientierte Qualitätstestierung in der Weiterbildung (LQW) wurde von der Artset Forschung, Bildung, Beratung GmbH entwickelt. Mehr Infomationen hier.



 

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